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Fachkompetenz, Flexibilität und zielgerichtete Strategien für eine optimale Interessensvertretung bilden den hohen Qualitätsanspruch der Kanzlei.
Medizinrecht
Sie wurden als Patient falsch behandelt oder vor der Behandlung unzureichend über die Folgen der Behandlung aufgeklärt? Wir unterstützen Sie bei der Geltendmachung Ihrer Entschädigung.
Ein Patient, der sich von einem Arzt oder in einem Krankenhaus behandeln lässt, geht davon aus, dass ihm geholfen wird. Immer öfters kommt es jedoch vor, dass ein Patient aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers geschädigt wird.
In den vergangenen Jahren ist die Arzthaftung (Medizinrecht) verstärkt in den Fokus der Judikatur gerückt. Einfühlungsvermögen und Fingerspitzengefühl werden auf diesem sensiblen Gebiet besonders vorausgesetzt.
Das Arzthaftungsrecht befasst sich einerseits mit den Pflichten von Ärzten und Spitälern gegenüber ihren Patienten und andererseits mit den Rechten des Patienten, wenn er sich medizinisch behandeln lässt.
Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei Arzthaftungsfällen bereits vor Einbringung einer Klage medizinische Sachverständige mit ihren Fachkenntnissen herangezogen werden sollten. Dadurch ist es möglich, zu beurteilen, ob eine Klage überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Falls nicht, ist dem Mandanten ein unnötiger Prozess erspart geblieben.
Ein Spezialgebiet der Rechtsanwaltskanzlei Kartnig ist die Beratung und Vertretung von Patienten in Haftungsfällen (ärztlicher Kunstfehler, Verstoß gegen ärztliche Aufklärungspflichten, mangelhafte Dokumentation der Aufklärung durch den Arzt).
Ein Behandlungsfehler (ärztlicher Kunstfehler, “Ärztepfusch”) ist der häufigste Grund für eine Arzthaftung. Ein Arzt macht immer dann einen Behandlungsfehler, wenn er seinen Patienten nicht nach den anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst und entsprechend seiner Fachkenntnisse behandelt, also eine vertragliche Pflichtverletzung begeht.
Beispiele für einen Behandlungsfehler sind
Aufklärungspflicht: Der mit dem Arzt abgeschlossene Behandlungsvertrag umfasst auch die Pflicht, den Patienten über Art und Schwere sowie über die möglichen Gefahren und schädlichen Folgen der Behandlung oder ihrer Unterlassung aufzuklären.
Der Zeitpunkt der Aufklärung muss so gewählt werden, dass der Patient eine angemessene Frist zur Überlegung hat.
Formulare, Merkblätter und Aufklärungsbögen ersetzen jedoch nicht das persönliche Gespräch!
Der Oberste Gerichtshof betont regelmäßig die Wichtigkeit der individuellen Aufklärung. Auch wenn die Behandlung lege artis durchgeführt wird, besteht die Haftungsgefahr für den behandelnden Arzt, wenn die Patientenaufklärung nicht ordnungsgemäß erfolgte.
Laut Obersten Gerichtshof ist eine Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.
Die Aufklärungspflicht führt auch zur Pflicht der Dokumentation der Aufklärung durch den Arzt (z.B.: Inhalt von Gesprächen mit dem Patienten, Art und Dosierung eines Medikaments, Operationsbericht usw.). Die Beweislast für die gebotene Aufklärung und eine erfolgte Einwilligung in die Behandlung trifft den Arzt. In der Praxis werden ärztliche Dokumentationen oft mangelhaft geführt, wodurch in Arzthaftungsprozessen häufig eine Haftung des Arztes entsteht.
Als Schadenersatz kann der Patient jene Heilungskosten verlangen, die ihm durch den Behandlungsfehler zusätzlich entstanden sind.
Weiters steht ihm Schmerzengeld für die erlittenen Schmerzen zu. Gelegentlich sind auch seelische Schmerzen zu ersetzen wenn die psychische Beeinträchtigung eine Gesundheitsschädigung darstellt.
Ist der Patient selbstständig erwerbstätig, kann er seinen Verdienstentgang geltend machen.
Des Weiteren kann der geschädigte Patient auch Pflege- Betreuungs- und Haushaltshilfekosten sowie Kosten einer notwendigen Adaption der Wohn- und sonstigen Lebensverhältnisse (z.B.: Kfz-Umbau, Hausumbau) verlangen.
Führt die Fehlbehandlung zu einer nachteiligen Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes eines Patienten, so wird ein angemessener Entschädigungsbetrag zugesprochen (Verunstaltungsentschädigung).
Es kommt immer wieder vor, dass Ärzte den Patienten das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen verwehren. Patienten haben jederzeit das Recht, Einsicht in die persönlichen Patientenunterlagen zu nehmen und Herausgabe von Kopien zu verlangen. Ebenso besteht jederzeit und ohne Angaben von Gründen die Möglichkeit, Kopien von Dokumentationen, Röntgenbildern, Ultraschallaufnahmen und Laborberichten etc. vom Arzt zu verlangen.
Die Befürchtung, berechtigte Ansprüche gegen einen Arzt oder ein Krankenhaus nicht durchsetzen zu können, ist unbegründet.
Patienten haben bei einer mangelhaft erbrachten Leistung (z.B.: Zahnkronen) Gewährleistungsansprüche. Das bedeutet, der Patient kann Verbesserung (z.B.: kostenlose Reparatur) oder Austausch (kostenlose Neuanfertigung) vom Arzt verlangen.
Als hochspezialisierte Kanzlei für Medizinrecht und als Ihr Patientenanwalt unterstützen wir Sie effektiv, wenn es um Arzthaftungsrecht, Medizinrecht sowie um Schmerzengeld und Schadensersatz geht.
Wir vertreten unsere Mandanten in folgenden medizinischen Fachgebieten:
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung setzen wir uns für Ihre Rechte als Patient ein und vertreten Sie dabei konsequent als Patientenanwalt.
Vereinbaren Sie mit uns einen Besprechungstermin. Wir klären gerne mit Ihnen alle anstehenden Fragen ausführlich und in Ruhe.