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Fachkompetenz, Flexibilität und zielgerichtete Strategien für eine optimale Interessensvertretung bilden den hohen Qualitätsanspruch der Kanzlei.

Gewährleistungsrecht
Baumängel, Mängel beim Autokauf, mangelhafte Erfüllung von Kauf- und Werkverträgen? Wir helfen Ihnen bei der Geltendmachung oder Abwehr von Gewährleistungsansprüchen.
Das Gewährleistungsrecht kommt dann zur Anwendung, wenn die Leistung des Schuldners bei Erbringung Mängel aufweist. Ein Mangel liegt vor, wenn das Kaufobjekt oder die Dienstleistung nicht dem vereinbarten Zustand entspricht. Ist die Dienstleistung minderwertig, haftet der Unternehmer verschuldensunabhängig.
Wichtig: Der Unternehmer kann den Gewährleistungsanspruch bei Geschäften mit Konsumenten weder ausschließen noch wesentlich einschränken.
Je nach Art und Schwere des Mangels kann der Käufer folgende Ansprüche geltend machen:
Hat beim Bau Ihres Hauses der Baumeister, der Installateur oder ein anderer Handwerker nicht die vereinbarte Leistung erbracht?
Immer öfter gibt es Probleme mit Pfusch am Bau: Schimmel und Risse an den Wänden, undichte Fenster, Wasserschäden.
Die zuständigen Handwerker finden schnell eine Ausrede und fühlen sich für die Mängel nicht verantwortlich. Bauherren müssen Mängel aber nicht hinnehmen und können gegen den ausführenden Handwerker ihre Ansprüche geltend machen.
Die jeweiligen Rechte und Pflichten im Umgang mit Baumängeln ergeben sich aus dem Gesetz, aus dem Vertrag oder – sofern vereinbart – aus der ÖNORM B2110.
In vielen Fällen können Mängel aus der gesetzlichen Gewährleistung oder im Rahmen der Schadenersatzpflicht gegen den Unternehmer geltend gemacht werden.
Mit der Übernahme des Hauses oder der Wohnung beginnt die Frist für die dreijährige Gewährleistung zu laufen. Innerhalb dieser Frist haftet der Bauunternehmer verschuldensunabhängig für Mängel an den von ihm durchgeführten Bauarbeiten. Vor der Bauabnahme sollte daher eine Endprüfung durch einen Sachverständigen erfolgen.
Es gibt jedoch auch Mängel, die bei Übergabe schon ihrer Natur nach nicht erkennbar oder feststellbar sind. Betreffen diese vertraglich zugesicherte Eigenschaften, von denen die Vertragspartner annehmen müssen, dass ihr Vorhandensein erst einige Zeit nach Fertigstellung festgestellt werden kann, kann die Gewährleistungsfrist erst mit der Erkennbarkeit des Mangels zu laufen beginnen („versteckter Mangel“).
In manchen Fällen kann die Frist sogar 30 Jahre lang laufen, wenn etwa der Bauunternehmer den Mangel „arglistig verschwiegen“ hat (feuchte Wände werden vor dem Besichtigungstermin noch rasch neu gestrichen, damit sie dem Kunden nicht auffallen).
Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist kann der Bauherr vom Unternehmer bei Werkmängeln (genauer: bei Mängelschäden) Schadenersatz verlangen, sofern die Voraussetzungen für einen Schadenersatzanspruch gegeben sind.
Im Rahmen des Gewährleistungsrechts spricht man also vom „Mangel“, im Rahmen des Schadenersatzrechtes (nach § 933a ABGB) vom „Mangelschaden“.
Schließlich gibt es noch den Mangelfolgeschaden: Im Unterschied zum Mangelschaden selbst, geht es beim Mangelfolgeschaden nicht um die geschuldete Leistung, sondern um Folgeschäden an anderen Gütern oder Personen. Mit anderen Worten: Mangelfolgeschäden sind Schäden, die sich nicht unmittelbar auf die Erstellung des Werks beziehen, sondern daraus resultieren, dass die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten Schäden hervorrief (z.B.: durch ein undichtes Dach wird die Elektronik im Inneren des Hauses zerstört).
Schwerpunkt der Kanzlei ist die Geltendmachung von berechtigten und die Abwehr von unberechtigten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen.
Unsere anwaltliche Tätigkeit umfasst u.a.:
Durch besonderes Engagement und persönliche Leidenschaft auf diesem Rechtsgebiet werden Erfolgsaussichten in Gewährleistungs- und Schadenersatzprozessen noch zusätzlich erhöht.
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