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Erbrecht
Was gehört überhaupt zum Nachlass? Wie kommt der Erbe nach dem Erbfall an das Bankkonto des Verstorbenen heran? Kann man gegen eine Enterbung etwas unternehmen? Wir beraten Sie in allen Fragen rund um den Erbfall.
Wenn es um das Erbe geht, ist oft der anschließende Streit über die Verteilung des Erbes damit verbunden. Nicht selten kommt es zum erbitterten Streit um den Nachlass.
Erfahrungsgemäß ist der Pflichtteil der größte Zankapfel im Erbrecht. Hier sollten Sie uns als Rechtsanwalt für Erbrecht beiziehen.
Pflichtteilsrecht & Pflichtteilsergänzung
Der Pflichtteil und das Pflichtteilsrecht sind eine bedeutende Einschränkung des Erblassers bei letztwilligen Verfügungen.
Der Pflichtteil im Erbrecht sichert den nahen Angehörigen des Verstorbenen (vor allem den Kindern und Ehegatten) einen bestimmten Anteil am Erbe – auch im Falle einer Enterbung. Dieser Pflichtteil wird laut Erbrecht unabhängig vom letzten Willen des Erblassers gewährt. Wird ein naher Angehöriger enterbt oder unzureichend bedacht, kann dieser einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.
Ehegatten und Kinder haben Anspruch auf einen Pflichtteil des Nachlasses. Kindern und Ehegatten steht die Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu. Seit 1991 sind auch uneheliche Kinder pflichtteilsberechtigt. Als Pflichtteilsberechtigte kommen ab 01.01.2017 auch eingetragene Partner in Frage.
Die Pflichtteilsberechtigung setzt voraus, dass man mangels Testament konkret erbberechtigt wäre.
Den Pflichtteilsberechtigten steht ein Forderungsrecht gegen den Nachlass zu. Es besteht kein Anspruch auf bestimmte Verlassenschaftsgegenstände, sondern nur ein Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.
Der Pflichtteil bemisst sich auf Grundlage des zum Zeitpunkt des Todes vorhandenen Vermögens. Er beträgt die Hälfte des Erbteiles, berechnet sich vom reinen Nachlass nach Abzug der Passiva, Begräbnis- und Verfahrenskosten und ist in Geld auszubezahlen.
Um jedoch zu verhindern, dass der Erblasser schon zu Lebzeiten sein ganzes Vermögen verschenkt und damit die Rechte der Pflichtteilsberechtigten einschränkt, werden unter bestimmten Voraussetzungen auch Schenkungen unter Lebenden für die Berechnung der Pflichtteilsansprüche der Kinder und des Ehegatten als Bemessungsgrundlage herangezogen (Schenkungsanrechnung).
Dabei sind für Pflichtteilsberechtige Auskunftsansprüche die wichtigsten Hilfsansprüche bei der Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung. Pflichtteilsberechtigte Personen können gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch geltend machen, um den Pflichtteil berechnen zu können. Auch die Öffnung von Konten im Verlassenschaftsverfahren ist ein effizientes Mittel zur Sicherung und Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Erben.
Es besteht die Möglichkeit, Kinder, zu denen man über einen längeren Zeitraum vor dem Tod in keiner familiären Beziehung stand, auf den verminderten Pflichtteil zu beschränken, es sei denn, der Verstorbene hat den Kontakt grundlos gemieden oder berechtigten Anlass für den fehlenden Kontakt gegeben.
Eine Enterbung ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte einen Enterbungsgrund gesetzt hat. Enterbungsgründe sind beispielsweise das Imstichlassen des Erblassers in einer Notsituation, die Verurteilung zu lebenslanger oder 20jähriger Freiheitsstrafe wegen einer vorsätzlichen Straftat, das beharrliche Führen eines anstößigen Lebenswandels oder das Unterdrücken oder Fälschen einer letztwilligen Anordnung des Verstorbenen.
Wenn Sie enterbt wurden, so bedeutet das aber nicht, dass Sie leer ausgehen. Wir verhelfen Ihnen zu Ihrem Pflichtteil und beraten Sie zur Durchsetzbarkeit.
Der Pflichtteil stellt einen besonderen Schwerpunkt unserer Tätigkeit dar. Wir beraten Erblasser und Erben, um Ansprüche zu vermeiden und vertreten Berechtigte, um Pflichtteilsforderungen durchzusetzen.
Um Erbstreitigkeiten zu vermeiden und Vermögen sicher weiterzugeben, ist eine rechtzeitige Planung und sorgfältige Organisation von großer Bedeutung. Dies lässt sich durch die rechtzeitige Errichtung letztwilliger Verfügungen zu Lebzeiten erreichen.
Es gibt zwei Arten letztwilliger Verfügungen: Testamente und Kodizille. Ein Testament zeichnet sich dadurch aus, dass ein Erbe eingesetzt wird. Ein Kodizill benennt hingegen keinen Erben, sondern trifft sonstige Anordnungen (etwa ein Vermächtnis, wenn jemand nur bestimmte Sachen aus dem Nachlass erhalten soll).
Testamente und Kodizille können zu Lebzeiten jederzeit widerrufen werden.
Bei Wunsch besteht die Möglichkeit, das Testament im Testamentsregister eintragen zu lassen. Dies hat den Vorteil, dass jeder Notar in ganz Österreich bei Abwicklung einer Verlassenschaft online darauf zugreifen und das Testament so nicht verloren gehen oder auf irgendeine Weise verschwinden kann.
Eine weitere Möglichkeit, über das Vermögen im Todesfall zu verfügen, ist der Erbvertrag, der nur zwischen Ehegatten abgeschlossen werden kann. Aber Vorsicht: Ein Erbvertrag kann – anders als ein Testament oder ein Vermächtnis – später nicht einseitig widerrufen werden!
Auch ist die Schenkung auf den Todesfall, welche in Notariatsaktform errichtet wird, einseitig nicht widerrufbar.
Unsere Kernfachbereiche
Die Rechtsanwaltskanzlei Kartnig berät in komplexen Fragen zum Erbrecht und Pflichtteilsrecht sowie über die Zuwendung einzelner Vermögensstücke und zeigt Wege auf, um Risiken zu minimieren und Vermögen zu erhalten.
Durch unser breites Netz von Korrespondenzanwälten können wir auch bei komplexen internationalen Streitigkeiten unterstützend zur Seite stehen.
Die Kanzlei ist Mitglied des Vereins für internationales Erbrecht. In erbrechtlichen Fragen ist der Verein ein Zusammenschluss von Juristen aus der Wissenschaft und Praxis, welche im Bereich des internationalen Erbrechts tätig sind. Durch die Bündelung von Erbrechtsfachwissen ist so eine schnelle Klärung von Spezialfragen möglich.
Als spezialisierte Erbrechtskanzlei übernehmen wir folgende Tätigkeiten:
In diesen Tätigkeiten, aber auch in den juristischen Publikationen der Kanzlei, spiegelt sich die Spezialisierung im Erbrecht wider.
Als Anwalt für Erbrecht fordern wir Ihr Recht ein, wenn Sie das Gefühl haben, dass Sie im Verlassenschaftsverfahren nicht das bekommen haben, was Ihnen rechtmäßig zusteht!
Wir vertreten Sie aber auch als Erben bei der Abwehr unberechtigter Pflichtteilsansprüche oder gegenüber anderen Erben!