Ein Konsument schloss im Jahr 2006 eine Lebensversicherung ab. Die bei Abschluss der Versicherung übergebene Verbraucherinformation enthielt eine Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 165a Versicherungsvertragsgesetz von zwei Wochen.
Im vorliegenden Fall erstellte der Kläger zu Lebzeiten der Erblasserin eine Liste mit ihr gehörenden Vermögensgegenständen.
Die Erblasserin schrieb mit der Hand über die Liste die Worte “Von meinem Besitz“ und unter die Liste die Worte “Gehört nach meinem Tode Dir …“. Neben einige Vermögensgegenstände setzte sie das Wort “ja“, neben andere das Wort “nein“. Anschließend unterschrieb sie das Dokument.
Die beklagte Partei hatte die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehende Brücke durch Befahren mit einem Mähdrescher zum Einsturz gebracht. Für die Brücke war eine Gewichtsbeschränkung von 12 Tonnen ausgeschildert. Der Mähdrescher hatte ein Gewicht von über 17 Tonnen und war mit rund einer Tonne Mais beladen. Bei Einhaltung des erlaubten Höchstgewichts wäre der Einsturz nicht passiert.
Der Kläger begehrte von der beklagten Depotbank Schadenersatz, weil sein Finanzberater ein von ihm blanko unterschriebenes Transaktionsformular vereinbarungswidrig kopiert und per Fax einen Kaufauftrag an die beklagte Depotbank übermittelt hatte. Dieser Kaufauftrag bestand in Wahrheit jedoch nicht. Nach Ansicht des Klägers hätte die beklagte Depotband den Kaufpreis für den Erwerb der nie gekauften Wertpapiere nicht von seinem Verrechnungskonto abbuchen dürfen.
Der Versicherungsnehmer erstattete eine Schadensmeldung an seine Versicherung, die nur den Hinweis auf eine bloß vermutete Verletzungsfolge (hier Kreuzbandriss) enthielt. Ärztliche Befunde legte er nicht bei.
Nach § 292l Abs 2 der Exekutionsordnung ist die Forderungsexekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn ihm der betreibende Gläubiger nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen vier Wochen eine ordnungsgemäße Aufstellung der erhaltenen Beträge und der noch offenen Forderung übermittelt.
Der beklagte Autohändler bewarb in einer Tageszeitung ein Kfz-Leasingmodell mit Kilometerabrechnung unter der Angabe, dass das Verbraucherkreditgesetz (kurz: VKrG) nicht anwendbar sei.
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Geschädigte in Zukunft nicht mehr in jedem Einzelfall beweisen müssen, dass gerade das bei ihnen implantierte oder verwendete Produkt (in diesem Fall
ging es um einen Herzschrittmacher) fehlerhaft war, wenn alle Produkte desselben Modells als fehlerhaft eingestuft werden.
Der (beklagte) Notar erklärte den Erben vor Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärungen, man könne solche Erklärungen abgeben, wenn man sicher ist, dass es keine weiteren Nachlassschulden als
die bisher im Verfahren berücksichtigten gibt.
Im vorliegenden Fall wollte der Versicherungsnehmer sein Gebäude komplett abreißen und ein neues Gebäude errichten lassen. Einen verbindlichen Auftrag an ein Fachunternehmen zum Abriss des bestehenden Gebäudes und zur Neuerrichtung erteilte er jedoch nicht.
Der OGH hatte einen Fall mit folgenden Klauseln zu beurteilen:
„6. Was müssen Sie bei Änderungen der Berufstätigkeit oder Beschäftigung beachten?
6.1. Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung: Eine Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung der versicherten Person (Pflichtwehrdienst, Zivildienst oder militärische Reserveübungen fallen nicht darunter) müssen Sie uns unverzüglich mitteilen, weil die Höhe der Versicherungssummen bzw. der Prämien maßgeblich von diesen Umständen abhängen können.
Der Schuldner, der den Gläubiger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann sich gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen. Auch die Frage, ob die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.
Ein Hälftegesellschafter einer GmbH, der nie Geschäftsführer war, jedoch alle wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden (im vorliegenden Fall ging es um eine Kreditaufnahme) und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher.
Das KSchG (Konsumentenschutzgesetz) gilt für ihn daher nicht.
Die im Jahr 1955 geborene Klägerin wurde bei einem Fahrzeugunfall schwer verletzt.
Vor dem Unfall war die Klägerin sehr sportlich. Gemeinsam mit ihrem Ehemann war sie etwa 40 bis 60mal im Jahr Skifahren. Im Sommer unternahm sie auch viele Bergtouren. Seit dem Unfall kann die
Klägerin keinen Sport mehr betreiben. Die meiste Zeit verbringt sie zu Hause. Die Lebensqualität der Klägerin ist deutlich reduziert. Auch das vor dem Unfall normale Sexualleben mit dem Ehemann
besteht seit dem Unfall nicht mehr.
Der Versicherungsnehmer behauptete vor Gericht, die Versicherungsmaklerin habe in Verletzung ihrer Pflicht als Beraterin und Vertreterin in Versicherungsangelegenheiten unterlassen, zu überprüfen, welches Ausmaß die verbaute Fläche auf der Liegenschaft des Versicherungsnehmers aufweist.
Später stellte sich heraus, dass das Gebäude unterversichert war (es ging um rund 300 Quadratmeter).