OGH 2. 7. 2015, 2 Ob 106/15z - Eigenhändig verfasstes Testament?

Im vorliegenden Fall erstellte der Kläger zu Lebzeiten der Erblasserin eine Liste mit ihr gehörenden Vermögensgegenständen.


Die Erblasserin schrieb mit der Hand über die Liste die Worte “Von meinem Besitz“ und unter die Liste die Worte “Gehört nach meinem Tode Dir …“. Neben einige Vermögensgegenstände setzte sie das Wort “ja“, neben andere das Wort “nein“. Anschließend unterschrieb sie das Dokument. 

Der Kläger begehrte von den beklagten Erbinnen die Herausgabe einer mit “ja“ bezeichneten Sache. Das von der Erblasserin unterschriebene Dokument sei als formgültiges Vermächtnis zu qualifizieren.

 

In seiner Entscheidung ging der OGH davon aus, dass es sich um keine formgültige eigenhändige Verfügung handelt, weil aus dem von der Erblasserin selbst verfassten Teil alleine schon mangels Anführung konkreter Sachen kein Vermächtnis abgeleitet werden kann.

 

Dazu der OGH: Eine letztwillige Anordnung, die aus eigen- und fremdhändigen Elementen besteht, kann nur dann als formgerechte eigenhändige Verfügung qualifiziert werden, wenn der vom Erblasser handschriftlich verfasste Teil für sich genommen einen Sinn ergibt. Der fremdhändige Teil kann nur zur Auslegung herangezogen werden, wobei das Ergebnis einen – wenn auch noch so geringen – Anhaltspunkt im handschriftlichen Teil finden muss.

 

OGH 2. 7. 2015, 2 Ob 106/15z