Die beklagte Partei hatte die im Eigentum der klagenden Gemeinde stehende Brücke durch Befahren mit einem Mähdrescher zum Einsturz gebracht. Für die Brücke war eine Gewichtsbeschränkung von 12 Tonnen ausgeschildert. Der Mähdrescher hatte ein Gewicht von über 17 Tonnen und war mit rund einer Tonne Mais beladen. Bei Einhaltung des erlaubten Höchstgewichts wäre der Einsturz nicht passiert.
Spätestens nach drei oder vier Jahren nach dem Einsturz wäre eine Generalsanierung notwendig geworden, die einer Neuerrichtung der Brücke gleichgekommen wäre. Die „Lebensdauer“ der Brücke wurde demnach um maximal vier Jahre verkürzt. Die klagende Partei begehrte den Ersatz des Zeitwerts der Brücke. Der Oberste Gerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass der Schaden der klagenden Partei unter den konkreten Umständen lediglich in der Vorverlegung der Notwendigkeit der Generalsanierung in Form eines Neubaus der Brücke besteht.
Steht also fest, dass der Schaden zu einem bestimmten, in nicht allzu ferner Zukunft liegenden Zeitpunkt ohnehin eingetreten wäre, kann nur der aus der Vorverlegung des Schadenseintritts resultierende Vermögensnachteil (Vorfinanzierungsschaden) zuerkannt werden, nicht aber der Zeitwert der Brücke.