Der Kläger begehrte von der beklagten Depotbank Schadenersatz, weil sein Finanzberater ein von ihm blanko unterschriebenes Transaktionsformular vereinbarungswidrig kopiert und per Fax einen Kaufauftrag an die beklagte Depotbank übermittelt hatte. Dieser Kaufauftrag bestand in Wahrheit jedoch nicht. Nach Ansicht des Klägers hätte die beklagte Depotband den Kaufpreis für den Erwerb der nie gekauften Wertpapiere nicht von seinem Verrechnungskonto abbuchen dürfen.
Der Oberste Gerichtshof wies die Klage ab.
Besteht zwischen der Depotbank und dem vom Anleger beigezogenen Anlageberater ein wirtschaftliches Naheverhältnis, ist die Bank dem Anleger zur Erbringung von Beratungsleistungen verpflichtet. Danach ist der Pflichtenkreis zu messen, der ihr als Geschäftsherrin zukommt, soll ihr das Verhalten des Anlageberaters als Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB zugerechnet werden. (§ 1313a ABGB: „Wer einem andern zu einer Leistung verpflichtet ist, haftet ihm für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters sowie der Personen, deren er sich zur Erfüllung bedient, wie für sein eigenes.“)
Die Beratung zählt typischerweise zu den vorvertraglichen Verpflichtungen und hat im Allgemeinen die mit dem Erwerb eines Wertpapiers verbundenen Risiken zum Gegenstand.
Für das vorsätzlich unerlaubte Handeln des Finanzberaters hat die Depotbank jedoch mangels Sachzusammenhangs mit den von ihr geschuldeten Beratungspflichten nicht gemäß § 1313a ABGB einzustehen.
Die Depotbank haftet daher nicht für die vereinbarungswidrige Verwendung eines Transaktionsformulars, das der Anleger blanko unterfertigt und dem Anlageberater überlassen hat, sodass sich der
Kläger das vereinbarungswidrige Ausfüllen des blanko unterfertigten Transaktionsformulars durch seinen Finanzberater zurechnen lassen muss.