OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 225/14k - Treu und Glauben im Versicherungsrecht

Der Versicherungsnehmer erstattete eine Schadensmeldung an seine Versicherung, die nur den Hinweis auf eine bloß vermutete Verletzungsfolge (hier Kreuzbandriss) enthielt. Ärztliche Befunde legte er nicht bei.

In weiterer Folge übermittelte die Versicherungsmaklerin des Versicherungsnehmers einen Arztbrief an die Versicherung, aus dem sich die durch den Sturz verursachte Verletzung und auch die immer noch anhaltenden Kniebeschwerden entnehmen ließen und ersuchte um weitere Bearbeitung.


Der Versicherer lehnte in der Folge seine Leistungspflicht ausschließlich unter Hinweis auf das Fehlen eines entsprechenden ärztlichen Befundberichts ab und forderte nur weitere Unterlagen, insbesondere die OP-Berichte an, ohne darauf hinzuweisen, dass er aus der hier vorliegenden Verletzung an sich nicht auf eine dauernde Invalidität schließen könne.


Mit dem Hinweis, dass keine Operation erfolgt sei, übermittelte der Versicherungsnehmer einen weiteren ärztlichen Befund, dem ebenfalls die Diagnose Kreuzbandriss und die immer noch anhaltenden Kniebeschwerden zu entnehmen waren, der aber ebenso wie die ersten Unterlagen auch keinen ausdrücklichen ärztlich begründeten Ausspruch über eine wahrscheinlich dauernde Invalidität enthielt.


Auch jetzt erfolgte kein Hinweis darauf, dass der Versicherer darin immer noch keinen ärztlichen Befundbericht nach Art 7.1. der Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung 2010 (AUVB)  erblickte. Vielmehr setzte der Versicherer vorerst überhaupt keine Reaktion und lehnte seine Leistungspflicht erst nach Ablauf der 15-monatigen Ausschlussfrist gemäß Art 7.1. AUVB 2010 wegen Fehlens eines Befundberichts ab.


Dazu der OGH: Der Versicherer verstößt mit seiner Berufung auf den Fristablauf gegen Treu und Glauben. Laut OGH hätte der Versicherer den Versicherungsnehmer jedenfalls darauf hinweisen müssen, dass er den vorliegenden Befunden noch immer keine dauernde Invalidität entnehmen könne, sodass es dem Versicherungsnehmer möglich gewesen wäre, fristgerecht eine Ergänzung der Befunde vorzunehmen.


OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 225/14k