Nach § 292l Abs 2 der Exekutionsordnung ist die Forderungsexekution auf Antrag des Verpflichteten einzustellen, wenn ihm der betreibende Gläubiger nach schriftlicher Aufforderung nicht binnen vier Wochen eine ordnungsgemäße Aufstellung der erhaltenen Beträge und der noch offenen Forderung übermittelt.
Selbst wenn der Verpflichtete noch viel schuldig ist, unterliegt diese Aufstellung strengen Anforderungen an Nachvollziehbarkeit, Verständlichkeit, Lesbarkeit und Exaktheit über Höhe und Zeitpunkt des Eingangs der geleisteten Teilzahlungen. Außerdem muss eine staffelmäßige Berechnung der angefallenen Zinsen enthalten sein, aus der ohne weiteren Rechenvorgang ersichtlich ist, ab welchem Tag die titulierten Zinsen aus dem Kapitalbetrag nach Anrechnung der bisherigen Zahlungen noch aushaften.
Die bloße Anführung der offenen Zinsen für einen längeren Zeitraum als Pauschalbetrag reicht nicht aus.