Der beklagte Autohändler bewarb in einer Tageszeitung ein Kfz-Leasingmodell mit Kilometerabrechnung unter der Angabe, dass das Verbraucherkreditgesetz (kurz: VKrG) nicht anwendbar sei.
Das beworbene Modell ist dadurch geprägt, dass ein Verbraucher nach Ablauf der Vertragszeit zwar nicht für einen zahlenmäßig fixierten Wert haftet. Er muss aber verschuldensunabhängig dafür einstehen, dass der Pkw einen bestimmten Zustand aufweist und die vereinbarte Kilometerzahl nicht überschritten wurde.
Der Oberste Gerichtshof bejahte eine analoge Anwendung des VKrG auf Kilometerabrechnungsleasingverträge, weil dabei das wirtschaftliche Restwertrisiko weitgehend auf den Leasingnehmer überwälzt
wird.
In der oberstgerichtlichen Entscheidung wurde auf die Sach- und Preisgefahr des Leasingnehmers (die Pflicht zur Erhaltung und zur Rückgabe des Objekts im vereinbarten Zustand, der Leasingvertrag ist für den Leasingnehmer unkündbar) sowie auf die Vollamortisation (der Leasinggeber erlangt bei planmäßigem Vertragsablauf die volle Amortisation des zum Erwerb des Fahrzeugs eingesetzten Kapitals einschließlich des kalkulierten Gewinns) hingewiesen.
Einem Leasingnehmer kommen somit die Schutzbestimmungen des VKrG zugute.