OGH 29. 1. 2015, 9 Ob 43/14k – Verjährungseinrede

Der Schuldner, der den Gläubiger arglistig davon abgehalten hat, ihm zustehende Ansprüche rechtzeitig geltend zu machen, kann sich gegenüber diesem nicht auf Verjährung berufen. Auch die Frage, ob die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden.

 

OGH 29. 1. 2015, 9 Ob 43/14k