Ein Hälftegesellschafter einer GmbH, der nie Geschäftsführer war, jedoch alle wichtigen wirtschaftlichen Entscheidungen nur unter seiner Einbindung und nach vorangegangener Rücksprache mit ihm getroffen wurden (im vorliegenden Fall ging es um eine Kreditaufnahme) und der nicht nur ein eigenes wirtschaftliches Interesse, sondern auch Kenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse der GmbH hatte, ist Unternehmer und nicht Verbraucher.
Das KSchG (Konsumentenschutzgesetz) gilt für ihn daher nicht.