Der (beklagte) Notar erklärte den Erben vor Abgabe der unbedingten Erbantrittserklärungen, man könne solche Erklärungen abgeben, wenn man sicher ist, dass es keine weiteren Nachlassschulden als
die bisher im Verfahren berücksichtigten gibt.
Wenig später erfuhren die Erben, dass einige Gläubiger Schulden in beträchtlichem Ausmaß vom Erblasser eingeklagt hatten.
Dazu der OGH: Ein Notar muss die Erben eindeutig darüber aufklären, dass sie im Fall einer unbedingten Erbantrittserklärung persönlich und unbeschränkt für Nachlassschulden des Erblassers haften.