OGH 22. 1. 2015, 2 Ob 175/14w - Schmerzengeld bei Todesangst

Die im Jahr 1955 geborene Klägerin wurde bei einem Fahrzeugunfall schwer verletzt.

 

Vor dem Unfall war die Klägerin sehr sportlich. Gemeinsam mit ihrem Ehemann war sie etwa 40 bis 60mal im Jahr Skifahren. Im Sommer unternahm sie auch viele Bergtouren. Seit dem Unfall kann die Klägerin keinen Sport mehr betreiben. Die meiste Zeit verbringt sie zu Hause. Die Lebensqualität der Klägerin ist deutlich reduziert. Auch das vor dem Unfall normale Sexualleben mit dem Ehemann besteht seit dem Unfall nicht mehr.

Der Klägerin wurde von Ärzten mitgeteilt, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtern und sie in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr werde gehen können. Der Klägerin wurde ein Invaliditätsgrad von 90 % zuerkannt. Auch eine neue Leber dürfte notwendig werden.

 

Aufgrund dieses Sachverhalts begehrte die Klägerin, vertreten durch einen Rechtsanwalt, einen Gesamtbetrag von 160.240,52 EUR.

 

Das Erstgericht sprach der Klägerin 125.000 EUR zu.

 

Das Berufungsgericht erachtete nur 80.000 EUR für angemessen.

 

Der Oberste Gerichtshof hatte zu klären, ob das ungewisse Warten auf eine Spenderleber und die damit im Zusammenhang stehende ständige Todesangst ein zusätzlich erhöhtes Schmerzengeld rechtfertige.

 

Das Höchstgericht folgte der Rechtsansicht der Klägerin und war der Meinung, dass die Klägerin durch den Unfall aus einem besonders sportlich aktiven Leben gerissen worden sei.

 

Wesentlich sei aber, dass die Klägerin in ständiger Unsicherheit wegen des Zustandes ihrer Leber und der voraussichtlich erforderlichen Transplantation leben müsse.

 

Der Klägerin wurde ein Schmerzengeld von 130.000 EUR zugesprochen.

 

OGH 22. 1. 2015, 2 Ob 175/14w