OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 12/15p – Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung

Im vorliegenden Fall wollte der Versicherungsnehmer sein Gebäude komplett abreißen und ein neues Gebäude errichten lassen. Einen verbindlichen Auftrag an ein Fachunternehmen zum Abriss des bestehenden Gebäudes und zur Neuerrichtung erteilte er jedoch nicht.

Dazu der OGH: „Die Wiederherstellungsklausel in der Neuwertversicherung begründet weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, sondern es werden im Sinn einer Risikoabgrenzung (RIS-Justiz RS0081840, RS0081460) an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen geknüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung verwendet wird (RIS-Justiz RS0081460). Soweit der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung (gleichgültig ob verschuldet oder nicht) gänzlich unterlässt oder verzögert, verliert er seinen Anspruch gegen den Versicherer (RIS-Justiz RS0081460 [T3]). Der Versicherer will dadurch die bestimmungsgemäße Verwendung des Geldes sichern und gleichzeitig eine (generell verpönte) Bereicherung des Versicherungsnehmers hintanhalten. Durch die Wiederherstellungsklausel wird mittelbarer Zwang auf den Versicherungsnehmer ausgeübt, der erst bei Sicherung des Wiederaufbaus an die Versicherungssumme gelangt. Die Fälligkeit der Entschädigungsforderung ist bis dahin aufgeschoben (RIS-Justiz RS0111471).“

  

Daraus ergibt sich, dass die Vorlage von Kostenvoranschlägen, die Absichtserklärung des Versicherungsnehmers, ein noch nicht angenommenes Anbot, die bloße Bauplanung oder eine bloß behelfsmäßige Reparatur nicht für die Sicherung der Wiederherstellung ausreichend sind.

 

 OGH 18. 2. 2015, 7 Ob 12/15p