Der Versicherungsnehmer behauptete vor Gericht, die Versicherungsmaklerin habe in Verletzung ihrer Pflicht als Beraterin und Vertreterin in Versicherungsangelegenheiten unterlassen, zu überprüfen, welches Ausmaß die verbaute Fläche auf der Liegenschaft des Versicherungsnehmers aufweist.
Später stellte sich heraus, dass das Gebäude unterversichert war (es ging um rund 300 Quadratmeter).
Der OGH verneinte eine Nachforschungspflicht in Form einer Vermessung der verbauten Fläche. Die Versicherungsmaklerin habe keine Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der ihr übergebenen
Unterlagen zu zweifeln. Ergebnis: Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Unterversicherung.